Familienbuchstelle

Hier finden Sie alle Informationen der Familienbuchstelle.

Das Eheregister

Mit der Reform des Personenstandsgesetzes wird das Familienbuch nicht mehr in der bisherigen Weise fortgeführt. Es wird zum Eheregister umgewidmet. Das Eheregister wird bei der Eheschließung in Deutschland angelegt und beweist primär die Eheschließung und die Namensführung der Eheleute. Es wird beim Eheschließungsstandesamt aufbewahrt und beispielsweise hinsichtlich der Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung der Eheleute fortgeführt. Ab 1.1.2009 wird es nicht mehr bezüglich der Eltern und der Kinder der Ehegatten ergänzt.

Für eine im Ausland geschlossene Ehe kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf Beurkundung in einem deutschen Eheregister gestellt werden.

Neben beglaubigten Abschriften/ Ausdrucken aus dem Eheregister können auch Eheurkunden und mehrsprachige Auszüge aus dem Eheregister ausgestellt werden.

Geburts-, Sterbe-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunden

Die Personenstandsregister werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Sterbefall) geführt. Sämtliche Urkunden sind daher bei dem Standesamt anzufordern, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat, also beispielsweise eine Geburtsurkunde beim Standesamt des Geburtsortes.
Wurde eine Lebenspartnerschaft vor einem Notar begründet, erhalten Sie die Lebenspartnerschaftsurkunde bei dem Standesamt, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.
Wenn für eine im Ausland geschlossene Ehe ein Familienbuch auf Antrag angelegt wurde, erhalten Sie die Eheurkunde bei dem Standesamt, bei dem das Familienbuch am 24.2.2007 geführt wurde.
Geburts-, Ehe- und Sterberegister, die ab dem 1.1.2009 beziehungsweise Lebenspartnerschaftsregister, die ab dem 1.8.2009 für Personenstandsfälle im Ausland erstellt wurden, werden bei dem Standesamt geführt, bei dem sie angelegt wurden. Dort werden auch die entsprechenden Urkunden ausgestellt.
Urkunden für Personenstandsfälle, die beim Standesamt I in Berlin beurkundet wurden, werden weiterhin dort ausgestellt.
Das Standesamt München umfasst die Standesamtsbezirke der früheren Standesämter I, II, III und IV München. Es ist für das gesamte Münchner Stadtgebiet zuständig, mit Ausnahme der Stadtbezirke 21 (Pasing – Obermenzing), 22 (Aubing - Lochhausen – Langwied) und 23 (Allach – Untermenzing). Für diese Stadtbezirke ist das Standesamt München-Pasing zuständig.

Datenschutz

Die Erteilung von Personenstandsurkunden kann nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag im Personenstandsbuch bezieht, sowie von deren Ehepartnern, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen (in gerader Linie).
Geschwister, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Geburts- und Sterbeurkunden, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Ein berechtigtes Interesse ist ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann.

Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Das heißt, diese Personen müssen erläutern und nachweisen, warum für sie die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Familienforschung begründet grundsätzlich kein rechtliches Interesse.

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